Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (kurz: LkSG) ist am 16. Juli 2021 vom Bundestag verabschiedet worden. Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten – kurz LkSG) wurde am 16. Juli 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat am 1. Januar 2023 in Kraft.
Mit seiner Einführung werden deutschen Unternehmern, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, per Definition zusätzliche Pflichten auferlegt. Dennoch wird es auch polnische Unternehmer betreffen, die mit unserem westlichen Nachbarn Handel treiben.
Annahmen des LkSG
Das Gesetz selbst verweist ausdrücklich auf eine Reihe von grundlegenden Menschenrechten, Arbeitsrechten und Rechten im Zusammenhang mit Umweltschutz und Arbeitsbedingungen. Diese sind in erster Linie in den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation enthalten, die sich direkt mit den betreffenden Fragen befassen.
Dazu gehören insbesondere:
- Verbot von Kinderarbeit, gegen ihre Ausbeutung in Form von Sklaverei, Zwangsprostitution, ihre Beteiligung am Drogenhandel und ihren Einsatz bei Arbeiten, die ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden können;
- Verbot von Zwangsarbeit, insbesondere von Arbeit, die unter Androhung von Strafe oder Schuldknechtschaft verrichtet wird;
- Das Recht auf gewerkschaftliche Organisierung und Tarifverhandlungen;
- Das Recht auf angemessene Entlohnung;
- Verbot der Diskriminierung bei der Einstellung, Beschäftigung und Beförderung;
- Das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.
Um wen geht es beim LkSG und was ist sein Zweck?
Nach den Leitlinien des Gesetzes. Bis zum 1. Januar 2024 wird der Geltungsbereich des Gesetzes deutsche Unternehmen mit 3.000 oder mehr Beschäftigten umfassen. Nach diesem Datum werden auch Unternehmen mit 1.000 oder mehr Beschäftigten in die Liste der verpflichteten Unternehmen aufgenommen.
Wichtig!
Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl werden auch die Mitarbeiter von Tochtergesellschaften im In- und Ausland berücksichtigt.
Mit der Einführung der LkSG-Richtlinien wird die Verantwortung für die gesamte Lieferkette auf das deutsche Unternehmen verlagert. Unabhängig davon, wie umfangreich sie sein mag oder in welchem Land sie beginnt. Sie ermutigt auch große deutsche Unternehmen, Verträge mit solchen Auftragnehmern abzuschließen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht gegen internationale Standards verstoßen. Insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechten, Arbeitsrecht und Umweltschutz.
Zusätzliche Verpflichtungen dienen der Umsetzung der Anforderungen des Gesetzes, zu denen insbesondere gehören:
– die Notwendigkeit, Systeme zur Bewertung des Risikos von Verstößen gegen Menschenrechte, Arbeitsrechte und Umweltstandards in der Lieferkette einzuführen,
-Systeme zur Behebung dieser Verstöße,
-sowie die Benennung eines Verantwortlichen
-und zusätzliche Meldepflichten gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Welche Auswirkungen wird das LkSG auf die polnischen Exporteure und Produzenten haben?
Sicherlich werden die eingeführten Beschränkungen und zusätzlichen Verpflichtungen auch polnische Unternehmer betreffen, die Geschäfte mit deutschen Geschäftspartnern tätigen.
Das LkSG selbst schreibt ausdrücklich vor, dass ein deutscher Unternehmer angemessene Präventivmaßnahmen gegenüber seinen unmittelbaren Vertragspartnern ergreifen muss.
Die Liste der Präventivmaßnahmen umfasst:
- Berücksichtigung des im Gesetz genannten Kriteriums des Schutzes der Rechte bei der Auswahl seiner Auftragnehmer;
- Aufnahme einer Erklärung in den Vertragsinhalt, dass die Gegenpartei die Anforderungen des LkSG hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte, der Arbeitnehmerrechte und der Umweltgrundsätze einhält;
- Verpflichtung zur Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den unter Punkt 2 genannten Maßnahmen;
- Aufnahme geeigneter Mechanismen in den Vertrag mit den Auftragnehmern, um die Umsetzung der im LkSG genannten einschlägigen Menschenrechts-, Arbeitsrechts- und Umweltschutzstandards zu berücksichtigen.
Zusammengefasst…
Deutsche Unternehmer, die den Anforderungen des LkSG-Gesetzes unterliegen, werden von ihren polnischen Partnern verlangen, dass sie in ihren neu abgeschlossenen Verträgen geeignete Mechanismen vorsehen, um das Risiko möglicher Strafen zu begrenzen.
Mögliche Bußgelder, die Unternehmern bei Nichteinhaltung drohen, belaufen sich auf bis zu 500.000 EUR bzw. auf bis zu 2 % des Umsatzes bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit einem Jahresumsatz von 400 Mio. EUR oder mehr.