Aktualisiert am 22. August um 13:16 UhrEinige Länder – wie Frankreich, Österreich, Italien und die Niederlande – haben ihr eigenes Äquivalent einer Urlaubskasse für das Baugewerbe, die SOKA BAU. Dies ist eine große Erleichterung, da der Arbeitgeber, der Bauarbeiter zur Arbeit nach Deutschland entsendet, von der Zahlung von Beiträgen an die deutsche Kasse befreit wird, nachdem er eine entsprechende Bescheinigung der nationalen Einrichtung SOKA BAU erhalten hat. Dadurch kann die doppelte Verbeitragung von Löhnen vermieden werden.
Ist die Sozialversicherungsanstalt in Polen das Pendant zur SOKA BAU?
Leider nein… in Polen gibt es keine der deutschen Urlaubskasse vergleichbare Einrichtung im Baugewerbe. Die polnische ZUS ist also nicht das polnische Pendant zur SOKA BAU. Die Hauptaufgabe der ZUS in Polen ist der Einzug von Beiträgen zur sozialen Absicherung, z. B. in Form von Renten nach Unfällen. Die SOKA BAU hingegen erhebt Beiträge zur Absicherung von Arbeitnehmern im Baugewerbe bei Arbeitsunterbrechungen und in Situationen, in denen ein Urlaubsanspruch besteht und die Kasse das entsprechende Urlaubsgeld zahlt. In Anbetracht der unterschiedlichen Aufgaben von ZUS und SOKA BAU ist festzustellen, dass ihre Tätigkeiten nicht identisch sind. Gleichzeitig gibt es in Polen kein Äquivalent zur deutschen Urlaubskasse für das Baugewerbe. Polnische Arbeitgeber, die Bauarbeiter zur Arbeit nach Deutschland entsenden, sind verpflichtet, Beiträge an die deutsche Urlaubskasse für Arbeitnehmer des Baugewerbes zu zahlen.
Vereinbarung zwischen ZUS und SOKA BAU.
Dank der am 24. Mai 2018 geschlossenen Vereinbarung wird SOKA BAU zusammen mit der Zahlung des Gegenwerts den korrekten Betrag der Beiträge auf die gezahlten Gegenwerte in dem vom Arbeitnehmer finanzierten Teil auf das ZUS-Konto des Zahlers überweisen. Daraus folgt, dass bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland, wenn die Leistungen während der Entsendung nicht in Anspruch genommen wurden, die Möglichkeit besteht, die gezahlten Beiträge zurückzufordern, indem der Arbeitnehmer einen Antrag auf Auszahlung des Gegenwerts für nicht in Anspruch genommene Urlaubsleistungen stellt. Auf diese Weise fließen die vom Arbeitnehmer finanzierten Beiträge direkt auf das Konto des Beitragszahlers.
Aus der Überweisung der entsprechenden Beträge durch die ZUS ergibt sich – wie schon vor der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen SOKA BAU und ZUS – die Verpflichtung des Beitragszahlers, den Betrag des gezahlten Äquivalents in die Beitragsbemessungsgrundlage einzubeziehen, die fälligen Beiträge in den entsprechenden monatlichen Abrechnungsunterlagen abzurechnen und den aus Mitteln des Beitragszahlers finanzierten Teil der Beiträge bei der Beitragszahlung zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass die oben beschriebenen Überweisungsregeln für Beiträge auf Vergütungen gelten, die auf der Grundlage von Anträgen gezahlt werden, die nach dem 1. Juni 2018 bei SOKA-BAU eingereicht wurden. Die Regeln für die Überweisung von Mitteln durch den Fonds zur Deckung von Beiträgen, die auf bezahlte Urlaubsvergütungen fällig sind, haben sich auf der Grundlage der geschlossenen Vereinbarung nicht geändert.
Steuerfragen bei der Zahlung des Gegenwerts.
Bei der Auszahlung der Zulage an den Arbeitnehmer ist SOKA BAU verpflichtet, 21,1 % des gezahlten Betrags einzubehalten. Von dem einbehaltenen Teil sind 20 % der Zulage der Betrag, der für die Zahlung der Lohnsteuer (Einkommensteuer) in Deutschland verwendet wird. Andererseits sind 1,1 % der Betrag des so genannten „Solidaritätszuschlags“, der zusammen mit dem vorgenannten Teil bei der Auszahlung automatisch an das Finanzamt in Wiesbaden (Sitz von SOKA BAU) abgeführt wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das erhaltene Einkommen in Deutschland besteuert wird. In Polen ist es von der Steuer befreit. Es sollte auf PIT-11 als in Deutschland verdientes Einkommen angegeben werden.