Fakturierung des eigenen Unternehmens durch Gesellschafter nicht mehr so selbstverständlich – geänderte Sichtweise der Finanzverwaltung.
Es ist durchaus üblich, dass Gesellschafter in ihren Einzelunternehmen die von ihnen erbrachten Leistungen ihren Unternehmen in Rechnung stellen. Auf diese Weise werden die akuten Auswirkungen der Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen verringert. Das Unternehmen erkennt eine solche Rechnung als abzugsfähige Ausgabe an. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen und folglich auch die Körperschaftsteuer. Das Unternehmen kann die Mehrwertsteuer von der erhaltenen Rechnung abziehen.
Das sind nicht die einzigen Vorteile, denn der Partner kann das Einkommen auch nach den Regeln und Sätzen der gewählten, günstigeren Besteuerungsform besteuern. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Pauschalsteuer oder eine Pauschalbesteuerung der registrierten Einkünfte. In den meisten Fällen ist die Gesamtsteuerbelastung durch eine solche Regelung also geringer (im Vergleich zur Doppelbesteuerung bei der Ausschüttung von Unternehmensgewinnen).
Eine solche Lösung führt zu geringeren Einnahmen für den Staatshaushalt – und das, wie Sie sich denken können, gefällt den Steuerbehörden nicht.
Welchen Standpunkt vertritt das Finanzamt zur Rechnungsstellung durch Unternehmen?
Nach Ansicht des Fiskus ist die vorgestellte Lösung ein Versuch, das Gesetz zu umgehen.
Und obwohl der Fiskus früher diese Praxis akzeptierte, werden nun Steuerzahler, die bei den Steuerbehörden die Ausstellung einer individuellen Auslegung in Bezug auf die für das Unternehmen erbrachten Dienstleistungen beantragen, abgewiesen.
Zur Erinnerung!
Dies ist die Befugnis der Steuerbehörden, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass eine Anti-Missbrauchsklausel auf einen Fall anwendbar ist.
Wir möchten das Beispiel eines Zahnarztes anführen, der von den Steuerbehörden eine Erklärung erhielt:
„Wir gehen davon aus, dass Ihre Vorgehensweise künstlich ist. Und das Ziel ist es, einen gegenteiligen Steuervorteil zu erzielen“.
Die Zahnärztin wollte auf der Grundlage eines B2B-Vertrages die für die Kommanditgesellschaft, an der sie beteiligt ist, erbrachten zahnärztlichen Leistungen und Fortbildungsmaßnahmen pauschal abrechnen. Nach Ansicht des Finanzamtes ist ihre Vergütung ein steuerlich vorteilhaftes Vehikel für den Transfer von Bargeld an sie. Denn durch die Gründung eines Unternehmens und die Erbringung von Dienstleistungen für ihr eigenes Unternehmen kann sie nach Ansicht des Finanzamts niedrigere Steuersätze anwenden. Ohne die steuerlichen Vorteile hätte ein vernünftiges Unternehmen nicht so gehandelt.
Dies ist nicht das einzige Beispiel.
Ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der Makler- und Marktforschungsdienstleistungen für die Gesellschaft erbrachte und diese pauschal besteuern wollte, erhielt eine ähnliche Stellungnahme. Das Finanzamt verweigerte ihm ebenfalls eine Auslegung und warf ihm vor, das Gesetz zu umgehen. Sie entschied, dass sowohl das Unternehmen als auch der Partner von den Vereinbarungen profitieren, was eine verbotene Optimierung darstellt (beide Beispiele nach rp.pl).
Wir möchten Sie auch darauf aufmerksam machen, dass die Änderung der Vorgehensweise der Steuerbehörden nicht mit einer Gesetzesänderung zusammenhängt. Ein Gesellschafter, der z.B. ein Einzelunternehmen betreibt, kann daher unter Berücksichtigung der Steuergesetze eine entsprechende Vereinbarung mit seiner Gesellschaft abschließen, wonach er ihr Dienstleistungen erbringt und die Gesellschaft ihm auf der Grundlage der ausgestellten Rechnungen eine Vergütung zahlt.
Mehr noch – die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft führt zur steuerlichen Anerkennung der Leistung in der Gesellschaft. Dies stört die Steuerbehörden jedoch offensichtlich nicht….
Trotz der Tatsache, dass die vorgenannten Handlungen der Gesellschafter legal sind, raten wir in diesem Zusammenhang zu großer Vorsicht, da es sich um Geschäfte zwischen nahestehenden Personen handelt. Um das Risiko zu minimieren, dass die Kooperationsvereinbarung eines Gesellschafters (insbesondere eines Vorstandsmitglieds) mit seiner Gesellschaft unterlaufen wird, ist es ratsam, einige wichtige Regeln zu beachten.
Was sind die Regeln?
Die vertraglichen Tätigkeiten dürfen sich nicht mit den Managementaufgaben überschneiden.
Der zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Unternehmen geschlossene Vertrag muss den Umfang der Dienstleistungen genau festlegen. Sie dürfen sich nicht mit der Geschäftsführung überschneiden (insbesondere nicht mit der Führung und Leitung der Geschäfte der Gesellschaft).
Es ist daher nicht ratsam, dass das Verwaltungsratsmitglied dem Unternehmen andere Leistungen in Rechnung stellt, als die, die mit seinen Aufgaben im Verwaltungsrat zusammenhängen, da dies dazu führen würde, dass es zweimal Geld für dieselben Tätigkeiten erhält. Wie Sie sich denken können, wird ein solches Vorgehen von der Finanzverwaltung schnell bemerkt werden.
Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen tatsächlich erbracht werden.
Dieser Aspekt scheint offensichtlich, denn die Ausstellung leerer Rechnungen ist ein schwerer Verstoß gegen das Steuerrecht. Häufig werden jedoch Verträge zwischen einem Partner und einem Unternehmen von den Steuerbehörden als Scheinverträge angefochten.
Um sich im Falle einer Anfechtung eines solchen Vertrages durch die Steuerbehörden angemessen zu schützen, empfehlen wir eine ordnungsgemäße Dokumentation der erbrachten Leistungen, die der Steuerzahler im Falle einer Prüfung vorlegen kann.
Die Vertragsbedingungen sollten den Marktbedingungen entsprechen.
In der Praxis bedeutet dies, dass der vereinbarte Betrag für die Erbringung dieser Dienstleistungen in den Rechnungen den Marktpreisen entsprechen muss. Die Preise für die erbrachten Leistungen dürfen also nicht künstlich und stark überhöht sein – sie müssen den Marktgegebenheiten entsprechen und ordnungsgemäß dokumentiert sein.
Dies ist im Steuerrecht verankert, das besagt, dass verbundene Parteien verpflichtet sind, Verrechnungspreise zu den Bedingungen festzulegen, die unabhängige Parteien untereinander festlegen würden.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es schwierig zu sagen, ob die von uns geschilderte Änderung der Vorgehensweise der Steuerbehörden systemübergreifend ist oder ob es sich um Einzelfälle handelt. Es ist jedoch sicherlich notwendig, die Wachsamkeit in dieser Frage zu verstärken und vor allem die weiteren Schritte der Steuerbehörden zu beobachten.
In unserer Kanzlei unterstützen wir unsere Mandanten fortlaufend bei der Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Vorständen sowie Gesellschaftern und Unternehmen. Wir sorgen dafür, dass die Aktivitäten so gestaltet werden, dass sie von den Steuerbehörden nicht angefochten werden können. Wenden Sie sich an unser Expertenteam – wir beantworten gerne alle Ihre Fragen.